Lautstärkeregelung

Hintergrund:
„Wir wollen allen und möglichst jeder Modellflugkategorie das Fliegen auf unserem Platz ermöglichen, dies aber auch langfristig gewährleisten können!“

Zu diesem Zweck musste ein Reglement erstellt werden, welches einen sinnvollen Umgang mit der uns auferlegten Lautstärkenobergrenze erlaubt. Die nachfolgende Auflistung der einzuhaltenden Punkte soll zur eindeutigen Bestimmung der Lautstärke des jeweiligen Modells dienen.

Dieses Reglement gilt es von jedem einzelnen verbindlich einzuhalten, um langfristig unseren Flugplatz für alle zu erhalten und um Probleme mit den Anrainern gar nicht erst entstehen zu lassen.

Im wesentlichen wird jedoch an die Vernunft aller appelliert, das Lautstärkenniveau im Sinne aller so gering wie möglich zu halten und gesteckte Grenzen nicht zu überschreiten, denn nur so können wir langfristig unserem schönen Hobby frönen.

Reglement

1. Allgemeines

2. Flugzeiten

3. Lautstärkenbeschränkung

4. Lautstärkenprüfer

5. Lautstärkenmessung

6. Freigabe der Modells

7. Grenzfälle

8. Ausnahmen

9. Gäste

10. Sonstiges

1. Allgemeines

Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden.
Flugstil und Art des Modells hat wesentlichen Einfluss auf die Lärmemission und sollte deshalb weitestgehend unseren Bedürfnissen bzw. den Bedürfnissen der Anrainer angepasst werden.

2. Flugzeiten

Für Modelle mit Verbrennungsmotor:

Sonn- und Feiertage            10.00  bis  12.00  und 14.00  bis  20.00

alle übrigen Tage                09.00  bis  12.00  und 13.30  bis  20.00

Für Modelle mit Elektromotoren:
Können derzeit ohne Einschränkung betrieben werden!

3. Lautstärkenbeschränkung

Sämtliche Modelle mit Verbrennungsmotor müssen einer Lautstärkenmessung unterzogen werden und dürfen nur betrieben werden, wenn der Schallpegel, gemessen in 1m Höhe und 7m Abstand, entsprechend dem Gutachten der Vlbg. Landesregierung unter 80 dBA liegt.

Ausnahme:
Motoren über 45ccm³ dürfen mit einer maximale Obergrenze von 85dBA betrieben werden, dies bedarf jedoch eines schriftlichen Antrages an den Vorstand, der einer Genehmigung zur Überschreitung der 80dBA Grenze nur in Ausnahmefällen schriftlich zustimmt. Die Erlaubnis kann, falls es die Lautstärkensituation am Platz notwendig macht, jederzeit wieder entzogen werden.

4. Lautstärkenprüfer

Vom Vorstand werden Lautstärkenprüfer ernannt, die für die Einhaltung der Lautstärkenregelung verantwortlich sind.
Es gilt jedoch die Regelung: „Lautstärkenmessung ist eine Bringschuld!“
Der Lautstärkenprüfer führt die Messung durch und ist für die Einhaltung der Messanordnung verantwortlich.
Jede Messung muss protokolliert werden, d.h. die Propellergröße und der verwendete Schalldämpfer muss angeführt werden.

5. Lautstärkenmessung

Messanordnung – Motorflugmodelle:
Die Messung wird im freien Gelände über Gras in einem Abstand von 7m zum Modell und quer zur Windrichtung gemessen.
Das Modell befindet sich dabei in 1m Höhe und wird von einem Helfer gehalten. Der Helfer darf sich nicht zwischen Modell und Lautstärkenmessgerät befinden (Abschirmung der Schallquelle).
Die Messung hat quer zum Modell und bei Maximaldrehzahl des Motors (Vergaseröffnung ganz offen!) zu erfolgen.
Da die Art des Propellers bzw. des Schalldämpfers wesentlichen Einfluss auf die Geräuschentwicklung hat, muss diese in einem Protokoll dem jeweiligen Messvorgang zugeordnet werden.
Wird der Propeller oder Schalldämpfer verändert, muss eine neue Messung durchgeführt werden.

Achtung: Es kann auch ein Modell für unterschiedliche Propeller bzw. Schalldämpfer freigegeben werden!

Messanordnung – Hubschraubermodelle:
Im Idealfall werden Hubschraubermodelle frei schwebend über Gras in 1m Höhe und 7m Abstand quer zum Modell und Windrichtung gemessen.
Es kann aber auch das Messgestell des Vereines benutzt werden. Auf diesem Gestell kann das Modell befestigt werden und die Messung durchgeführt werden.
Die Drehzahl des Hauptrotors muss die geflogene Maximaldrehzahl aufweisen. Zur Ermittlung der Rotordrehzahl wird ein Drehzahlmessgerät bereitgestellt.

Messanordnung – Elektroflugmodelle:
Dürfen derzeit ohne Einschränkung betrieben werden.
Sollte jedoch eine subjektive Lärmbelastung festgestellt werden, muss eine Messung nach obigen Kriterien durchgeführt werden.

6. Freigabe des Modells

Jedes Modell bedarf einer Freigabe durch einen Lautstärkenprüfer der nach Einhaltung der Messgrenzen einen Sticker mit der Aufschrift „Schallgeprüft (Jahresangabe)“ aushändigt.
Die Freigabe gilt nur für ein Jahr.
Dieser Sticker ist auf dem Modell zu platzieren und dient zur Berechtigung mit diesem Modell zu fliegen.

7. Grenzfälle

Wird ein Modell lt. Messanordnung als innerhalb der Messgrenze bewertet, subjektiv aber als zu laut empfunden, wird in einem Gremium über die Freigabe des Modells entschieden.
Das Gremium muss aus mind. 3 Schallprüfern bestehen und entscheidet in geheimer Abstimmung über die Freigabe des Modells (Mehrheitsbeschluss). Das Modell muss sowohl am Messplatz als auch im Flug beurteilt werden.

8. Ausnahmen

Modelle die nach obigen Kriterien nicht ausreichend bewertet werden können (z.B.: Turbinen usw.), müssen immer von einem Gremium aus 3 Schallprüfern freigegeben werden.
Dem Betreiber des Modells muss jedoch klar sein, dass der Flugstil wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Schallprüfer nimmt.
Eine derartige Fluggenehmigung kann von einem Gremium jederzeit wieder entzogen werden.

9. Gäste

Prinzipiell muss sich jeder Benutzer des Modellfluggeländes einer Schallmessung unterziehen und darf den Platz nur unter Einhaltung der Platzordnung benutzen.
Für die Einhaltung der Verordnung gegenüber Gästen ist der jeweilig gastgebende Pilot verantwortlich.
Turbinen dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit Sondergenehmigung des Vorstandes von Nichtmitgliedern betrieben werden.

10. Sonstiges

Das stationäre „Einlaufenlassen“ von Verbrennungsmotoren ist nur in Ausnahmefällen möglich (Zustimmung von Lautstärkenprüfer).
Es gilt auch hier die Lautstärkenbeschränkung.