Die Statuten des Modellbauclub Brigantium nach dem Vereinsgesetz 2006!

Inhaltsverzeichnis

§  1   Name, Sitz  und Tätigkeitsbereich des Vereins

§  2   Zweck des Vereines

§  3   Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§  4   Mitglieder

§  5   Aufnahme von Mitgliedern

§  6   Beendigung der Mitgliedschaft

§  7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  8   Vereinsorgane

§  9   Die Mitgliederversammlung

§ 9a  Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10  Der Wahlvorgang

§ 11   Der Obmann

§ 12   Der Vereinsvorstand

§ 12a Aufgaben des Vereinsvorstandes

§ 13   Kassier, Schriftführer und Fachreferenten

§ 14   Beschlussfähigkeit

§ 15   Unterfertigung von Urkunden und Schriftstücken

§ 16   Satzungsänderung

§ 17   Rechnungskontrolle

§ 18   Das Schiedsgericht

§ 19   Die Vereinsauflösung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “ Modellbauclub Brigantium “ im österreichischen Aero Club, Landesverband Vorarlberg. Der Verein hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit über das Land Vorarlberg, den benachbarten Bodenseeraum und  bei Beteiligungen an Wettbewerben und Veranstaltungen weltweit. Zustellungen erfolgen an den Wohnsitz des jeweiligen Obmannes.

(2) Er gehört dem Dachverband Österreichischer Aero Club, Landesverband Vorarlberg an. Er führt ein eigenes Vereinsabzeichen.

§ 2  Zweck des Vereines

(1) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Zweck ist

–          die Förderung und Pflege des Modellbaues und Modellsportes

–          die Förderung der Geselligkeit

–          kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen

–          die Pflege und Verbreitung des Modellbaues und Modellsportes unter der Bevölkerung und insbesondere der Jugend

(2) Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(3) Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke Vermögen ansammeln.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen:

1.     Schaffung und Erhaltung eines Sammelpunktes zur Förderung des Modellbaues, sowie Betriebes der Modelle, insbesondere des Modellflugsportes, im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Pflege und Ausübung des Modellbau bzw. Modellflugsportes.

2.     Schaffung, Betrieb und Erhaltung eines Modellflugplatzes, einer Trainingsstätte am Wasser und eines Vereinslokales.

3.     Modelltechnische Schulung seiner Mitglieder, insbesondere Jugendlicher, und Abhaltung von Lehrgängen und Vorträgen.

4.     Organisation und Durchführung von Wettbewerben, Modellausstellungen und Schauveranstaltungen, jeweils zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf ein gutes Ansehen des Vereines in der Bevölkerung.

5.     Schaffung und Erhaltung von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen beim Modellflugplatz.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:

1.      Beiträge der Mitglieder

2.      Spenden

3.      Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

4.      Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

5.      Kursbeiträge

6.      Beiträge von Dachorganisationen

7.      Subventionen von öffentlichen Gebietskörperschaften.

§ 4 Mitglieder

(1) Probemitglieder sind Personen, die innerhalb einer Probezeit von zwei Jahren den Modellsport theoretisch und/oder praktisch ausüben, ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.

(2) Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die den Modellsport theoretisch und/oder praktisch ausüben, ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. Der Vorstand ist allerdings ermächtigt, bei Drohen einer zu hohen Mitgliederanzahl, Beschlüsse zu fassen um nach geeigneten Kriterien die Neuaufnahme von Mitgliedern nach sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten zu beschränken. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die drohende hohe Anzahl von Mitgliedern die jeweils zur Verfügung stehenden Standorte zur Ausübung des Modellsportes in entsprechender Weise nicht mehr ausreichend sind.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Modellsport überhaupt oder sonst sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und zu solchen ernannt werden.

(4) Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die dem Verein eine einmalige oder laufende Unterstützung in einem vom Vorstand zu bestimmenden Ausmaße gewähren.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes nach einer Probezeit von zwei Vereinsjahren.

(2) Die Aufnahme unterstützender Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1.      Tod

2.      Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten anzuzeigen.

3.      Ausschluss

Der Vorstand kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes mit absoluter Stimmenmehrheit den Ausschluss beschließen.

Ausschlussgründe sind beispielsweise: Unsportliches, dem österr. Modellsport schädigendes Verhalten, sowie schwere Disziplinlosigkeit, Unkameradschaftlichkeit oder Zahlungsverzug der laufenden Mitgliedbeiträge in der Dauer von 3 Monaten trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist. Als Zustelladresse gilt die vom Mitglied bei der Anmeldung angegebene Adresse, Änderungen der Zustelladresse können nur mittels eingeschriebenen Brief an den Schriftführer erfolgen.

(2) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Abs 1 Pkt 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten, sowie die vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Kleidung, Abzeichen etc) zurückzustellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das Recht, am gesamten Betrieb des Modellbauclubs teilzunehmen, sowie dessen Einrichtungen zu benutzen.

(2) Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht in den Vereinsvorstand zu.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Erfolgt dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und stets im Interesse desselben zu handeln. Weiters sind sie verpflichtet, die laufenden Jahresmitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen und Beschlüsse und Anordnungen der Verbands- und Vereinsorgane, sowie diese Satzung einzuhalten.

(7) Ein Versicherungsschutz ist für die Mitglieder nur dann gegeben, wenn der Mitgliedsbeitrag einbezahlt und der AERO-Club-Beitrag vom Kassier an den AERO-Club überwiesen worden ist. Um sicher zu stellen, dass der AERO-Club-Beitrag tatsächlich bezahlt wurde, muss jedes Vereinsmitglied seinen AERO-Club Ausweis bei den Clubabenden beim Kassier persönlich abholen. Erst wenn das jeweilige Mitglied seinen gültigen AERO-Club-Ausweis erhalten hat, kann es davon ausgehen, dass Versicherungsschutz besteht.

Der Vorstand bzw. der Verein übernimmt keine Haftung dafür, wenn der AERO-Club-Beitrag nicht bzw. nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist. Das einzelne Vereinsmitglied hat sich daher immer selbst bezüglich des Bestehens des Versicherungsschutzes zu sorgen.

§ 8 Vereinsorgane

1. Mitgliederversammlung         §  9

2. Obmann                                    §11

3. Vereins-Vorstand                    §12

4. Die Fachreferenten                  §13

5. Die Rechnungskontrolle          §17

6. Das Schiedsgericht                   §18

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Diese ist das oberste beschlussfassende Organ.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der von ihm eingebrachten Anträge mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich einberufen und findet alljährlich in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen:

a)   auf Beschluss des Vorstandes

b)   auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung

c)   auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder

d)   Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz Vereinsgesetz 2002)

e)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs 5 zweiter Satz Vereinsgesetz 2002)

Für die Abhaltung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten § 9 Abs 6 bis 11 und § 10 sinngemäß.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind, soweit sie von den Mitgliedern eingebracht werden, 1 Woche vor Abhaltung schriftlich, mittels Telefax oder per Email beim Vorstand einzubringen.

(5) Der Vorstand kann bei dringlichem Erfordernis noch während der Jahreshauptversammlung Anträge auf die Tagesordnung setzen, über die abgestimmt werden muss.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fehlt bei einer Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so kann eine halbe Stunde nach der festgesetzten Zeit eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts Anderes vorgesehen ist.

(8) Über Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes, sowie über Anträge auf Änderung der Satzungen und die Auflösung des Vereines ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.

(9) Die Wahl des Obmannes sowie des Obmannes-Stellvertreters erfolgt einzeln und geheim oder bei Einverständnis der Vorgeschlagenen durch Akklamation.

(10) Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls einzeln und kann offen erfolgen. Die Wahl kann aber bei Einverständnis der Vorgeschlagenen auch en bloc erfolgen.

(11) Mitglieder, die einen mehr als zweimonatigen Rückstand von Mitgliedsbeiträgen aufweisen, sind nicht stimmberechtigt.

(12) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder sein  Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 § 9a Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)

1.     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

2.     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes unter Einbindung Rechnungsprüfer

3.     Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr

4.     Vornahme der Neu- und Nachwahlen in den Vorstand, der Rechnungsprüfer, sowie deren Enthebung

5.     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

6.     Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung

7.     Beschlussfassung über die Auflösung dieses Vereines

8.     Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume

9.     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

10.        Behandlung der eingebrachten Anträge und Allfälliges.

(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Zuständigkeiten gemäß (1) Z 8 und 9 dem Vereinsvorstand zu übertragen.

§ 10 Der Wahlvorgang

Die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen für die Mitgliederversammlung obliegt einer Wahlkommission, die aus dem Vorsitzenden, 2 Mitgliedern des Vorstandes und 2 Mitgliedern mit praktischer Erfahrung im Modellbau besteht.

Der Wahlgang sieht zwei Wahlgänge vor:

a) Wahl des Obmannes: es sind mindestens zwei Vorschläge einzubringen

b) Wahl des Obmann-Stellvertreters: wie oben

c) Wahl des Vorstandes: es sind mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder in Vorschlag zu bringen.

d) 2 Rechnungsprüfer: diese dürfen nicht zugleich dem Vorstande angehören.

Die Wahl von a, b, c und d erfolgt auf 2 Jahre.

§ 11 Der Obmann

(1) Der Obmann steht an der Spitze des Vereines und vertritt diesen nach außen, insbesondere gegenüber dem OeAero-Club, Landesverband Vorarlberg, und den Behörden. Er beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein und führt dort den Vorsitz. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Obmann wird bei seiner Verhinderung in allen seinen Funktionen und Rechten durch den Obmann-Stellvertreter vertreten. Bei einer mehr als sechswöchigen Verhinderung des Obmannes wird der Obmann-Stellvertreter vom Vorstand mit dessen Vertretung offiziell beauftragt.

(3) Der Obmann hat das Recht, Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten wiederholt vernachlässigen, ihres Amtes zu entheben.

(4) Der Obmann, der sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum „Ehrenobmann“ auf Lebenszeit ernannt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 12 Der Vereins Vorstand

(1) Dieser besteht aus dem Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und den Fachreferenten des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.

(3) Beschlüsse, die den Ausschluss von Vereinsmitgliedern betreffen, sowie Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereines und zum Ehrenobmann, wesentliche  finanzielle und vermögensrechtliche Fragen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten ist. Vorstandsmitglieder können sich im Verhinderungsfalle nur durch andere Vorstandmitglieder vertreten lassen. Die Nominierung und Bevollmächtigung der vertretenden Vorstandsmitglieder hat in jedem einzelnen Falle schriftlich zu erfolgen.

(5) Die Fachreferenten sind:

–          der Fachreferent für Motorflug

–          der Fachreferent für Segelflug

–          der Fachreferent für Elektroflug

–          der Fachreferent für Hubschrauber

(6) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes bis zur Neuwahl eines solchen bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu kooptieren, der die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied hat. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vereinsvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(7) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder dessen Stellvertreter.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

(9) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.

§ 12a Aufgaben des Vereinsvorstandes

(1) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieser Satzung eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

(2) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

1.        Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

2.        für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen

3.        Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren

4.        das Vereinsvermögen zu verwalten

5.        Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

 § 13 Kassier, Schriftführer und Fachreferenten

(1) Kassier, Schriftführer und die Fachreferenten unterstützen die Arbeit des Obmannes und des Vereinsvorstandes. In fachlicher Hinsicht sind sie diesem für ihre Arbeit voll verantwortlich. Die Fachreferenten haben sich an die von dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Vorstand gefassten Beschlüsse und Anweisungen zu halten.

(2) Der Kassier und die Fachreferenten haben der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(4) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(5) Die Fachreferenten sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Alle Beschlüsse der Vereinsorgane werden, wenn nicht anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 15 Unterfertigung von Urkunden und Schriftstücken

(1) Wichtige Schriftstücke wie Urkunden, Verträge, Erklärungen, durch die dem Verein Verpflichtungen erwachsen, Auszeichnungsurkunden, sowie über die laufende Geschäftsführung hinausgehende Auftragsvergaben und Geldgebarungsakte, ferner Vollmachten sind vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter zu fertigen.

(2) Alle vorgenannten Urkunden und Schriftstücke, die mit Geldgebarungen zusammenhängen, hat der Kassier mitzuunterfertigen.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(4) Die übrigen Schriftstücke können von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandmitglied unterfertigt werden, wenn diese hierzu bevollmächtigt werden.

§ 16 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Änderung der Satzungen des Vereins kann nach § 9 Abs 4 und 5 durch den Vereinsvorstand oder einzelne Mitgliedern eingebracht werden. Seine Annahme bedarf einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 17 Rechnungskontrolle

(1) Die Rechnungskontrolle obliegt den Rechnungsprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(6) Das Vereinsjahr des Modellbau Club Brigantium läuft mit dem Kalenderjahr.

§ 18 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht, die ordentliche, in den Vorstand wählbare, volljährige Mitglieder des MCB sind. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Es ist eine Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Es wird in der Weise gebildet, dass die den Schiedsspruch begehrende Partei die Gegenpartei unter Nennung zweier Schiedsrichter zur Namhaftmachung von weiteren zwei Schiedsrichtern auffordert. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so ist die klagende Partei berechtigt, auch diese beiden Schiedsrichter zu nominieren.

(3) Die vier nominierten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

(4) Nach Bildung des Schiedsgerichtes hat die klagende Partei die Klage in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass das Schiedsgericht und jeder Beklagte ein Exemplar erhält.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Für das Verfahren und die Bildung des Schiedsgerichtes gelten subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

(8) Die Aufforderung zur Nominierung von Schiedsrichtern und die Ladungen haben mittels eingeschriebenen Briefen zu erfolgen.

§ 19 Die Vereinsauflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur von einer Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 80% der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über die Verwendung eines nach Regelung der Verbindlichkeiten eventuell verbleibenden Vereinsvermögens und Inventars muss die gleiche, die Auflösung des Vereines beschließende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 Vereinsgesetz 2002).